Gesetze / Strahlenschutzverordnung
StrlSchV§ 195 Ausrüstung bei der Anwendung am Menschen (§ 114)
Stand: 23.04.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchV%202018/195#abs-1 (1) § 114 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gilt für Röntgeneinrichtungen, die vor dem 1. Juli 2002 erstmals in Betrieb genommen wurden, ab dem 1. Januar 2024.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchV%202018/195#abs-2 (2) § 114 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 gilt nur für Röntgeneinrichtungen, die nach dem 1. Januar 2023 erstmals in Betrieb genommen werden. Abweichend von Satz 1 gilt
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchV%202018/195#abs-3 (3) § 114 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 gilt für Röntgeneinrichtungen, die vor dem 31. Dezember 2018 erstmals in Betrieb genommen worden sind, erst ab dem 1. Januar 2021.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchV%202018/195#abs-4 (4) § 114 Absatz 2 gilt für Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung und Bestrahlungsvorrichtungen, die vor dem 31. Dezember 2018 erstmals in Betrieb genommen worden sind, erst ab dem 1. Januar 2021.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StrlSchV%202018/195#abs-5 (5) § 114 Absatz 3 gilt nicht für Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung, die vor dem 31. Dezember 2018 erstmals in Betrieb genommen worden sind.
Änderungsverlauf
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17.04.2024 Ausfertigung
§ 195 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. April 2024 (BGBl. I Nr. 132)
BGBl. 2024 I Nr. 132
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01.01.2023 in Kraft
§ 195 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Januar 2024 (BGBl. I Nr. 8)
BGBl. 2024 I Nr. 8
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.